Coronavirus und Schweizer Arbeitsrecht
In der Schweiz wurde am 25. Februar der erste Corona-Virusfall entdeckt. Wegen der Ausbreitung des Virus in Italien, Österreich und der Schweiz ist es an der Zeit, ein paar grundsätzliche Fragen von Arbeitnehmenden zu beantworten.
Ansteckungsgefahr
Darf ich der Arbeit fernbleiben, weil ich Angst vor einer Ansteckung habe?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn Arbeitnehmende konkrete, objektive Gründe haben, eine Ansteckung an ihrem spezifischen Arbeitsplatz zu fürchten. In einem solchen Fall wird empfohlen, die Gründe für die Arbeitsverweigerung dem Arbeitgeber klar mitzuteilen und Schutzmassnahmen zu verlangen.
Darf ich der Arbeit fernbleiben, weil ich Angst habe, ansteckend zu sein?
Ja. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einem Arzt untersuchen, reichen Sie ein Arztzeugnis ein. Das Vorgehen ist hier dasselbe wie bei anderen Krankheiten.
Haftet der Arbeitgeber, wenn ich am Arbeitsplatz angesteckt werde?
Möglicherweise. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, um bspw. eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern. Ob er dieser Sorgfaltspflicht genügend nachgekommen ist, muss im Einzelfall geprüft werden und kann haftungsbegründend wirken.
Quarantäne
Was passiert, wenn mein Wohnort unter Quarantäne gestellt wird?
Dank flexibler Arbeitsformen, wie bspw. Homeoffice, kann ein solcher Fall heute weniger gravierend sein als früher. Klar ist, dass wenn der Arbeitnehmende in einem solchen Fall nicht arbeiten kann, er auch nicht arbeiten muss. Ob eine Lohnfortzahlungspflicht besteht bzw. ob er die Stunden nachholen muss, ist eine kompliziertere Geschichte. Im Einzelfall muss eruiert werden, ob der Arbeitnehmende von einem solchen, allgemeinen Ereignis speziell betroffen ist.
Was passiert, wenn mein Arbeitsort unter Quarantäne gestellt wird?
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, seine Arbeit anzubieten. Auch hier können flexible Arbeitsformen die Lage entschärfen. Kann der Arbeitgeber die Arbeit nicht annehmen, so tritt in aller Regel ein Arbeitgeberverzug ein. Gemäss Ansicht der Angestellten Schweiz und, soweit ersichtlich, des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, weil er das Betriebsrisiko auch ohne Verschulden trägt (Art. 324 OR).
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Darf ich mich weigern, für eine Geschäftsreise ins Ausland zu fliegen, weil ich eine Ansteckung mit dem Coronavirus befürchte?
Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Empfehlenswert erscheint, sich an den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu halten. Da sich die Lage rasch ändern kann, sollten die Rückkehrmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber besprochen werden, wenn der Aufenthalt länger dauern soll.
Darf der Arbeitgeber verbieten, dass ich anderen Mitarbeitenden zur Begrüssung die Hand gebe?
Wie bereits erwähnt, trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Er ist somit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden zu treffen. Diese Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig bleiben. Sobald objektiv betrachtet ein Infektionsrisiko besteht, sollte eine solche Weisung somit zulässig sein.
Für weitere Infos
Allgemeine Auskunft ist nicht geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen. Unser Rechtsdienst steht den Mitgliedern von Angestellten Schweiz gerne jederzeit zur Verfügung.
Coronavirus-Leitlinien Arbeitsrecht
In Ergänzung zu den Corona-Ratgebern haben die Angestellten Schweiz für ausgewählte Themen des Arbeitsrechts Leitlinien (aktualisiert am 22. Januar 2021) ausgearbeitet, die vertieft auf die rechtlichen Aspekte der Umsetzung in der Corona-Zeit eingehen.
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