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Darf eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Dienstag, 01. Dez 2015

Gut zwölf Jahre arbeitete Tiziana Vitali im Betrieb. Wegen einer Krebserkrankung hatte sie in den letzten Monaten an ihrer Arbeitsstelle grössere Ausfälle. Nun ist sie wieder genesen, möchte sich aber eine neue Stelle suchen. Als sie vom Arbeitgeber das Zwischenzeugnis erhält, erschrickt sie: Er erwähnt darin ausdrücklich ihre Krankheitsphase während der letzten 12 Monate. Darf er das?

Es ist allgemein bekannt: Arbeitszeugnisse sollen gemäss gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben sowohl wahrheitsgetreu als auch wohlwollend ausfallen. Sie dürfen das Fortkommen der Arbeitnehmenden nicht behindern. Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, explizit negative Qualifikationen zu erwähnen. Die Zeugnispraxis hat übrigens deshalb Wege entwickelt, ungenügende Bewertungen auf eigene Art zum Ausdruck zu bringen. Der am häufigsten beschrittene Weg ist in diesen Fällen das qualifizierte Schweigen. Dabei wird etwas absichtlich verschwiegen, was ansonsten in ein vollständiges Zeugnis gehören würde. Wird z.B. die Beziehung zu den Arbeitskollegen gar nicht erwähnt, nimmt der Leser an, dass lieber darüber geschwiegen wird und dass die Beziehung folglich schlecht war.

Seit einiger Zeit steht aber eine andere Frage zur Diskussion: Inwiefern dürfen Krankheiten während des Arbeitsverhältnisses im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Interessanter Bundesgerichtsentscheid

Klar unzulässig ist eine Bemerkung im Sinne von: „Das Zwischenzeugnis wurde wegen der Krankheit der Angestellten erstellt.“ Die Angestellte könnte verlangen, dass eine solche Bemerkung gestrichen wird.

Es kann jedoch durchaus angebracht sein, im Arbeitszeugnis eine Krankheit zu erwähnen. Nämlich dann, und nur dann, wenn sich die Krankheit wesentlich auf die Leistung und das Verhalten der beurteilten Person ausgewirkt hat. Dies hat das Bundesgericht vor ein paar Jahren entschieden. In jenem Fall war der Arbeitnehmende insgesamt drei Jahre angestellt. Die Hälfte dieser Zeit, also eineinhalb Jahre, war er wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben. Die Krankheit dauerte somit verhältnismässig lange. Würde sie nicht im Arbeitszeugnis erwähnt, könnte eine künftige Arbeitgeberin einen falschen Eindruck über die berufliche Erfahrung des Mitarbeiters bekommen, argumentierte damals das oberste Gericht. Arbeitszeugnisse dürfen zwar das Fortkommen der Arbeitnehmenden nicht behindern, doch haben Arbeitgeber auch ein Recht zu wissen, worauf sie sich bei Bewerbern einlassen.

Es kommt auf das Verhältnis an

Das heisst nicht, dass jede lange Krankheit im Arbeitszeugnis aufzuführen ist. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen Anstellungs- und Krankheitsdauer. Wäre der Mitarbeiter insgesamt zehn Jahre in seiner Funktion tätig gewesen und dazwischen eineinhalb Jahre krank, dann hätte die Krankheit die Berufserfahrung nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Erwähnung im Zeugnis wäre dann nicht verhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Dasselbe trifft auf Tiziana Vitali zu. Sie kann darum von Arbeitgeber verlangen, dass die Erwähnung der Krankheit aus dem Arbeitszeugnis gelöscht wird.

Die Erwähnung von Krankheiten ist aus einem weiteren Grund äusserst heikel: Der nackte Begriff „Krankheit“ wird oft auch zur Umschreibung von Suchtkrankheiten missbraucht. Zulässig wäre hingegen eine Anmerkung im Sinne von:“Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben.“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Krankheit nur erwähnt werden darf, wenn sie für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses massgeblich war.

 

Christof Burkard, Leiter Rechtsdienst

 

Erfahren Sie mehr über die Grundlagen und Standards der Arbeitszeugnisse im Impulsreferat „Das Arbeitszeugnis und seine Standards“.

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