Gratis mehr arbeiten? Nein danke!
Franz Fleissig arbeitet bei der Futura AG als Maschineningenieur. Seine vertragliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die Auftragslage des Unternehmens ist gut, es fällt immer mehr Arbeit an. Stefan Stress, der Vorgesetzte von Franz Fleissig, teilt seinem Angestellten einen grossen Auftrag zu mit der Anweisung, diesen innert eines Monats auszuführen – der japanische Kunde erwarte bis dahin den Abschluss.
Franz Fleissig kommt arg ins Rudern. Um den Auftrag innert gegebener Frist zu bewältigen, arbeitet er oft bis spät abends. Am Ende des Monats weist sein Zeiterfassungskonto 30 Überstunden auf.
Ein halbes Jahr später kündigt Fleissig. Er hat vom japanischen Kunden ein verlockendes Jobangebot erhalten. Nach wie vor weist sein Zeiterfassungskonto 30 Überstunden auf. Franz Fleissig fragt seinen Vorgesetzten, ob er diese Überstunden während der dreimonatigen Kündigungsfrist durch Freizeit ausgleichen könne. Stefan Stress verneint dies, er brauche Fleissig während der Kündigungsfrist noch. Zudem sei jegliche Kompensation beziehungsweise Entschädigung von Überstunden im Arbeitszeitreglement der Firma ausgeschlossen worden. Überdies habe er Franz Fleissig gar keine Überstunden angeordnet, deshalb müsste er solche sowieso nicht auszahlen.
Franz Fleissig hat noch nie etwas von diesem Arbeitszeitreglement gehört. Muss er sich gefallen lassen, dass seine Überstunden einfach verfallen?
Was sind Überstunden?
Als Überstunden gelten die Mehrstunden zwischen vertraglicher Arbeitszeit (hier: 40 Stunden pro Woche) und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (in industriellen Betrieben: 45 Stunden pro Woche).
Geltung von Reglementen in Arbeitsverträgen
Durch schriftliche Abmachung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jegliche Kompensation und Entschädigung von Überstunden im Arbeitsvertrag ausschliessen. Häufig schliesst der Arbeitgeber die Kompensation beziehungsweise Entschädigung von Überstunden in einem Reglement aus. Damit das Reglement auch für den Arbeitnehmer Geltung erlangt, muss es der Arbeitnehmer entweder unterzeichnen oder es muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf das Reglement und dessen Anwendbarkeit für den jeweiligen Arbeitsvertrag hingewiesen werden.
Im vorliegenden Fall beruft sich Stefan Stress auf ein Arbeitszeitreglement des Unternehmens, in welchem jegliche Entschädigung und Kompensation von Überstunden ausgeschlossen wird. Im Arbeitsvertrag von Franz Fleissig befindet sich aber weder ein Hinweis darauf, dass das Arbeitszeitreglement integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags bildet, noch hat er das Reglement unterzeichnet. Demzufolge ist das Arbeitszeitreglement für Fleissig nicht anwendbar. Er hat Anspruch auf Auszahlung der Überstunden inklusive Lohnzuschlag von 25%. Die Kompensation der Überstunden in Freizeit kann Franz Fleissig dagegen nicht beanspruchen, hierfür bräuchte er das Einverständnis des Arbeitgebers.
Müssen Überstunden immer angeordnet werden?
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn dies betrieblich notwendig ist und es dem Arbeitnehmer in persönlicher Hinsicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Leistung von Überstunden kann vom Arbeitgeber angeordnet werden oder sie kann sich aus den Umständen ergeben. Die Beweislast für die Tatsache, dass die Leistung von Überstunden notwendig war, obliegt letzten Endes dem Arbeitnehmer.
Im vorliegenden Fall hat Stefan Stress die Überstunden zwar nicht direkt, aber immerhin indirekt angeordnet. Er hat Franz Fleissig die klare Anweisung gegeben, dass der Auftrag für den japanischen Kunden innert eines Monats erledigt sein muss. Die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden ergab sich für Fleissig somit indirekt aus dieser Anweisung. Die Überstunden gelten somit als angeordnet und sind zu entschädigen.
Hinweis für Arbeitnehmende, die dem GAV der MEM-Industrie unterstellt sind
Direkt und indirekt angeordnete Überstunden werden gemäss GAV von Anfang an mit dem Lohn und einem Zuschlag von 25% bezahlt. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Caroline Hasler, Rechtsanwältin Angestellte Schweiz